ATOM Mobility

Vereinbarung zur Datenverarbeitung

Aktualisiert:

December 18, 2025

Anhang Nr. 3 der Lizenzvereinbarung (die „Vereinbarung“), die zwischen SIA ATOM Tech, Registrierungsnummer: 40203185808 (der „Lizenzgeber“) und dem „Lizenznehmer“ geschlossen wird.

Diese Datenverarbeitungsvereinbarung wird von und zwischen SIA ATOM Tech, Registrierungsnummer: 40203185808, Adresse: Aldaru iela 10-4, LV-1050, Riga, Lettland (der „Lizenzgeber“) und dem Nutzer der Dienste des Lizenzgebers (der „Lizenznehmer“) geschlossen, der zugestimmt hat, an diese Datenverarbeitungsvereinbarung gebunden zu sein („Datenverarbeitungsvereinbarung“).

1. Definitionen

1.1. „Vereinbarung“ bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, das durch die Vereinbarung geregelt wird, der diese Datenverarbeitungsvereinbarung als Anlage beigefügt ist;

1.2. „DSGVO“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

1.3. Softwarepaket „Lizenzgegenstand“, das vom Lizenzgeber entwickelt und gewartet wird und das dem Lizenznehmer im Rahmen der Vereinbarung lizenziert wird;

1.4. „Dienste“ bezeichnet Dienstleistungen, die im Rahmen der zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vereinbarung erbracht werden und durch diese Datenverarbeitungsvereinbarung geregelt werden;

1.5. Andere in diesem Anhang verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der DSGVO, einschließlich Begriffe wie „Datenverantwortlicher“, „Datenverarbeiter“, „Personenbezogene Daten“ und „Betroffene Person“, „Verarbeitung“ und andere Begriffe, sofern der Kontext dies erfordert.

2. Umfang und Rollen

2.1. Im Rahmen der im Rahmen der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lizenzierung des Lizenzinhabers, erhält der Lizenzgeber Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Nutzer des Lizenzgegenstands. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, personenbezogene Daten nur so zu verarbeiten, wie es für die Erfüllung der Vereinbarung mit dem Endziel erforderlich ist, das Geschäft des Lizenznehmers in den Bereichen Fahrzeugsharing, digitale Vermietung und Ride-Hailing durch die Nutzung des Lizenzgegenstands zu unterstützen.

2.2. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gilt der Lizenzgeber als Datenverarbeiter, während der Lizenznehmer der Datenverantwortliche ist.

2.3. Der Lizenznehmer als Datenverantwortlicher behält die alleinige Verantwortung und Haftung für die personenbezogenen Daten, die unter Verwendung des Lizenzgegenstands verarbeitet werden. Als Datenverantwortlicher bestimmt der Lizenznehmer, welche personenbezogenen Daten über seine Kunden zu erheben sind, wie sie verwendet werden und für welche Zwecke.

2.4. Der Lizenznehmer als Datenverantwortlicher ist dafür verantwortlich, die jeweiligen betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren, wie es die geltenden normativen Gesetze, einschließlich der Artikel 13 und 14 der DSGVO, erfordern. Der Lizenznehmer kann den Lizenzgegenstand verwenden, um Kunden, die seinen Dienst über den Lizenzgegenstand nutzen, entsprechende Datenschutzhinweise zu übermitteln.

3. Personenbezogene Daten

3.1. Bei den verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich um die Daten der Nutzer der mobilen App, für die eine Lizenz erforderlich ist, und umfassen die folgenden Arten personenbezogener Daten: persönliche Identifikationsdaten wie Name, Vorname, Kommunikationsdaten (z. B. Telefon, E-Mail-Adresse), Fahrtenverlauf, das von den Benutzern verwendete Gerät, Sprache und für Fahrten ausgezahltes Guthaben. Andere personenbezogene Daten können auf Anfrage des Lizenznehmers verarbeitet werden.

3.2. Der Lizenznehmer hat Zugriff auf alle vom Lizenzgeber generierten und verarbeiteten personenbezogenen Daten.

4. Verarbeitung personenbezogener Daten

4.1. Der Lizenzgeber kann personenbezogene Daten verarbeiten:

4.1.1. Um das Funktionieren des Lizenzsubjekts aufrechtzuerhalten, das es Benutzern ermöglicht, Fahrzeuge zu mieten und Fahrten über die mobile App zu buchen;

4.1.2. Ermöglichen Sie dem Lizenznehmer, Fahrten und den Fahrverlauf zu überwachen, Kunden zu verwalten und Statistiken zu erhalten;

4.1.3. Organisieren Sie die Abholung und Wartung von Fahrzeugen;

4.1.4. Überwachen Sie eingehende Zahlungen und erkennen Sie Schuldner;

4.1.5. Identifizieren und untersuchen Sie alle Vorfälle und verbessern Sie die Funktionsweise des Lizenzsubjekts.

4.2. Die für die Erfüllung der Vereinbarung verarbeiteten Daten können vom Lizenzgeber zur Berechnung der im Rahmen der Vereinbarung anfallenden Gebühren verwendet werden.

4.3. Unter Berücksichtigung der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, des Kontextes und der Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie des Risikos unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere ergreift der Lizenzgeber technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, darunter:

4.3.1. Physische Sicherheit: Der Lizenzgeber schützt personenbezogene Daten vor Schäden, die sich aus dem Zugriff auf die Einrichtungen, die Hardware oder das Netzwerk des Lizenzgebers ergeben, indem er die Einrichtungen vor unbefugtem Zugriff schützt und den Zugang zu diesen Einrichtungen nur für autorisiertes Personal beschränkt;

4.3.2. Zugriff: Der Lizenzgeber stellt sicher, dass nur autorisiertes Personal Zugriff auf die im Rahmen der Vereinbarung verarbeiteten personenbezogenen Daten hat, und zwar nur in dem Umfang, der für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Vereinbarung erforderlich ist;

4.3.3. Verschlüsselung: Der Lizenzgeber aktiviert die von Amazon Web Services bereitgestellten Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Verschlüsselung der auf Amazon Web Services gespeicherten personenbezogenen Daten;

4.3.4. Umgang mit dem Verkehr: Um die Verfügbarkeit von Daten und Diensten sicherzustellen, wird der Load Balancer verwendet, um die unterschiedliche Belastung des eingehenden Datenverkehrs auszugleichen.

4.4. Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. In dieser Hinsicht ist es dem Lizenzgeber gestattet, angemessene alternative Maßnahmen zu ergreifen. Das Sicherheitsniveau der angegebenen Maßnahmen muss angemessen sein.

4.5. Der Lizenzgeber darf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet werden, nicht eigenmächtig korrigieren, löschen oder einschränken, sondern nur gemäß den dokumentierten Anweisungen des Lizenznehmers. Wenn sich eine betroffene Person direkt an den Lizenzgeber wendet, leitet der Lizenzgeber diese Anfrage unverzüglich an den Lizenznehmer weiter.

4.6. Soweit der Geltungsbereich der Vereinbarung Folgendes umfasst, sind das Löschkonzept, das Recht auf Vergessenwerden, die Berichtigung, die Datenübertragbarkeit und die Information direkt vom Lizenznehmer sicherzustellen, wobei der Lizenzgeber seine Unterstützung leisten kann, sofern dies für die Ausführung einer solchen Anfrage erforderlich ist.

4.7. Der Lizenzgeber wahrt die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten. Bei der Durchführung der Arbeiten setzt der Lizenzgeber ausschließlich Mitarbeiter ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und zuvor mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vertraut gemacht wurden. Der Lizenzgeber und jede Person unter seiner Kontrolle, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Lizenznehmers verarbeiten, einschließlich der in dieser Vereinbarung gewährten Befugnisse, sofern sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, diese zu verarbeiten.

4.8. Auf Anfrage arbeiten der Lizenznehmer und der Lizenzgeber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Aufsichtsbehörde zusammen und informieren sich gegenseitig unverzüglich über Anfragen oder Mitteilungen, die den Lizenzgegenstand betreffen. Dies gilt auch für Ermittlungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten sowie für Haftungsansprüche von betroffenen Personen oder Dritten oder andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Lizenznehmer.

4,9. Der Lizenzgeber überwacht regelmäßig interne Prozesse sowie technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich gemäß den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze erfolgt und dass die Rechte der betroffenen Person geschützt werden.

4,10. Unter Unterauftragsverhältnissen im Sinne dieser Bestimmung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung des Dienstes und die Lieferung des Lizenzgegenstands beziehen. Der Lizenzgeber kann einen Teil der Verarbeitung personenbezogener Daten an andere Unterauftragnehmer vergeben. Der Datenverantwortliche ermächtigt den Lizenzgeber hiermit, nach Ermessen des Lizenzgebers Subunternehmer einzusetzen, soweit dies für die Erfüllung der Vereinbarung erforderlich ist. Zu diesen Subunternehmern können Subunternehmer außerhalb der EU/des EWR gehören, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Amazon Web Services. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über alle geplanten Änderungen in Bezug auf die Hinzufügung oder Ersetzung anderer Subunternehmer informieren.

5. Rechte und Pflichten

5.1. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer bei der Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenlecks, Datenschutzfolgenabschätzungen und vorherige Konsultationen. Diese beinhalten, sind aber nicht beschränkt auf:

5.1.1. Die Verpflichtung, dem Lizenznehmer Verstöße gegen personenbezogene Daten unverzüglich zu melden;

5.1.2. Die Verpflichtung, den Lizenznehmer im Rahmen seiner Informationspflicht für die betroffene Person zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen;

5.1.3. Die Unterstützung des Lizenznehmers bei seiner Datenschutz-Folgenabschätzung;

5.1.4. Unterstützung des Lizenznehmers bei vorherigen Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.

5.2. Der Lizenzgeber hat Anspruch auf Vergütung für Supportleistungen, die nicht in den Leistungsbeschreibungen enthalten sind.

5.3. Der Lizenznehmer ist befugt, Anweisungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen.

6. Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten

6.1. Kopien oder Duplikate personenbezogener Daten dürfen ohne Wissen des Lizenznehmers nicht erstellt werden. Davon ausgenommen sind Backups sowie Daten, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

6.2. Während der Gültigkeit des Vertrags sowie nach Beendigung des Vertrags kann der Lizenznehmer die im Lizenzgegenstand und in der entsprechenden Software gespeicherten personenbezogenen Daten kopieren oder anderweitig extrahieren. Nach Beendigung der Vereinbarung kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber verlangen, dass er personenbezogene Daten löscht, die unter Verwendung des Lizenzgegenstands gespeichert oder anderweitig verarbeitet wurden.

6.3. Unterlagen, die als Nachweis für die auftragsgemäße und ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, können vom Lizenzgeber gemäß den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über die Vertragslaufzeit hinaus aufbewahrt werden. Zu seiner eigenen Entlastung kann der Lizenzgeber sie jedoch auch am Ende der Vereinbarung an den Lizenznehmer zurückgeben.

6.4. Auf Anfrage des Lizenznehmers stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen und Audits, einschließlich Inspektionen, zu ermöglichen und zu diesen beizutragen, die vom Datenverantwortlichen oder einem anderen vom Datenverantwortlichen beauftragten Prüfer durchgeführt werden.

7. Änderungen der Datenverarbeitungsvereinbarung

7.1. Diese Datenverarbeitungsvereinbarung kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Der Lizenzgeber informiert den Lizenznehmer über alle wesentlichen Änderungen dieser Datenverarbeitungsvereinbarung, bevor die Änderungen in Kraft treten.

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