ATOM Mobility

Software als Servicevertrag

Aktualisiert:

December 18, 2025

Der Software-as-a-Service-Vertrag wird von und zwischen SIA ATOM Tech, Registrierungsnummer: 40203185808, Adresse: Aldaru iela 10-4, LV-1050, Riga, Lettland (der „ATOM“), und dem Lizenznehmer (der „Lizenznehmer“), der zugestimmt hat, an diese Vereinbarung gebunden zu sein („Vereinbarung“), abgeschlossen.


SIA ATOM Tech und der Lizenznehmer werden zusammen auch als die Parteien bezeichnet, jede für sich — Partei,

Wohingegen:

(a) Das ATOM entwickelt Software für die Mobilitäts- und Transportbranche („ATOM App“).

(b) Der Lizenznehmer benötigt ein Softwarekonzept, das unter seiner eigenen Marke verwendet werden kann und das das bestehende Konzept der ATOM-App kopiert, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, indem benutzerdefinierte Merkmale erstellt werden.


Die ATOM stellt das Softwarekonzept „ATOM App“ und ihren Service gemäß den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung:


1. Der Gegenstand dieser Vereinbarung

1.1. Gegenstand der Vereinbarung ist Software as a Service (SaaS) — ein Softwarebereitstellungsmodell, bei dem die „ATOM-App“ -Software (die „Plattform“) auf Abonnementbasis an den Lizenznehmer geliefert und zentral gehostet wird, ohne dass der Markenname ATOM verwendet werden darf.

1.2. Die Plattform muss den in Anlage 2 dieser Vereinbarung festgelegten Spezifikationen entsprechen. Anlage 2 ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.

1.3. Der Lizenznehmer erkennt an, dass für die Nutzung der Plattform gemäß dieser Vereinbarung Software von Drittanbietern (einschließlich Plugins und APIs) und Dienste, z. B. Zahlungsdienste, Karten, erforderlich sind. Software und Dienste von Drittanbietern werden von Dritten entwickelt und vertrieben, und ATOM übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für das Funktionieren dieser Software, einschließlich aller Fehler oder Schäden, die durch solche Software und Dienste von Drittanbietern verursacht werden.

1.4. Die Plattform ist und bleibt Eigentum von ATOM (einschließlich des Urheberrechts an Quell- und Binärcode; Software, Design, Anwendungen, Datenbanken, Markenzeichen im Zusammenhang mit dem Branding; Richtlinien). Der Lizenznehmer erwirbt aufgrund dieser Vereinbarung keine geistigen Eigentumsrechte oder jegliche Art von Eigentum, sondern ausschließlich das Recht, die Plattform gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Der Lizenznehmer hat nicht das Recht, die Plattform zu ändern oder in irgendeiner Weise zu modifizieren.

1.5. Die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellte Plattform beinhaltet weder die Übertragung noch den Zugriff auf den Quellcode der Software. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Quellcode das Geschäftsgeheimnis und das geistige Eigentum von ATOM ist und bleibt.


2. Plattform

2.1. Der Lizenznehmer erwirbt das einfache Recht, die gemäß dieser Vereinbarung unterliegende Plattform für seine Geschäftszwecke auf seiner eigenen Fahrzeugsharing-Plattform zu nutzen, die unter der eigenen Marke des Lizenznehmers betrieben wird.

2.2. Das Abonnementrecht im Rahmen dieser Vereinbarung wird ohne Genehmigung zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder Verbreitung der Plattform gewährt.

2.3. Während der Bereitstellung der Plattform verpflichtet sich der Lizenznehmer, ATOM als Anbieter der Plattform zu bezeichnen. Ebenso kann ATOM den Firmennamen und das Branding des Lizenznehmers als Referenz verwenden.

2.4. Der Lizenznehmer erkennt die vom ATOM zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereitgestellten Spezifikationen an und stimmt ihnen zu. Anpassungen, Änderungen und Verbesserungen werden vom ATOM nur insoweit vorgenommen, als dies in Anlage 2 erwähnt ist.

2,5. Offensichtliche Mängel der Plattform müssen vom Lizenznehmer spätestens zwei Wochen nach Entdeckung der Mängel festgestellt werden. Die Mitteilung muss eine verständliche Beschreibung des Mangels enthalten. Erfolgt innerhalb der hier festgelegten Frist keine Mängelrüge, wird davon ausgegangen, dass der Lizenzgegenstand keine Mängel aufweist.

2.6. Die Verfügbarkeit der Plattform muss mindestens 99,8% betragen (SLA).


3. Gebühren und Zahlungsbedingungen

3.1. Der Lizenznehmer zahlt dem ATOM eine Einrichtungsgebühr und eine monatliche Abonnementgebühr, deren Umfang und Zahlungsbedingungen im Zahlungsplan in Anlage 1 dieser Vereinbarung festgelegt sind.

3.2. Das ATOM stellt dem Lizenznehmer die Plattform zur Verfügung, und der Lizenznehmer zahlt für die Bereitstellung der Plattform gemäß dem vom Lizenznehmer ausgewählten Abonnementplan. Müssen dem ATOM zusätzliche Kosten für die Bereitstellung der Plattform entstehen, benachrichtigt The ATOM den Lizenznehmer, bevor diese Kosten entstehen, und die Verteilung dieser Kosten wird zwischen ATOM und dem Lizenznehmer separat in einem schriftlich reproduzierbaren Format vereinbart.

3.3. Je nach gewähltem Abonnementplan stellt ATOM dem Lizenznehmer monatlich die Plattform in Rechnung, die der Lizenznehmer im Vormonat genutzt hat, sofern ATOM und der Lizenznehmer nicht ausdrücklich etwas anderes in einem schriftlich reproduzierbaren Format vereinbart haben. Es gibt keine Rückerstattungen oder Gutschriften für Teilbände und Monate oder Rückerstattungen für ungenutzte Bände und Monate. Die Rechnung ist an die vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse zu senden, und die Zahlungsfrist ist in Anlage 1 angegeben, sofern auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist oder ATOM und der Lizenznehmer ausdrücklich etwas anderes in einem schriftlich reproduzierbaren Format vereinbart haben.

3.4. Da eine oder mehrere Rechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung seit mehr als 10 Tagen überfällig sind, kann ATOM den Zugang des Lizenznehmers zur Plattform sperren. Der ATOM gilt als B2B-Service, ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird Lizenznehmern nicht gewährt.

3.5. Da eine oder mehrere Rechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung seit mehr als 30 Tagen überfällig sind, kann ATOM für jeden Fälligkeitstag eine Strafgebühr in Höhe von 1% des Betrags für verspätete Zahlungen erheben, jedoch nicht mehr als 50% des Gesamtschuldenbetrags.


4. Haftungsausschluss

4.1. ATOM stellt die Plattform „wie sie ist“ und „wie verfügbar“ ohne jegliche Garantie zur Verfügung. Ohne dies einzuschränken, lehnt ATOM ausdrücklich alle ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Garantien in Bezug auf die Plattform ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Garantie der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Titel, Sicherheit, Richtigkeit und Nichtverletzung von Rechten Dritter.

4.2. ATOM ist bestrebt, den kontinuierlichen und ununterbrochenen Betrieb der Plattform sicherzustellen. ATOM garantiert jedoch nicht, dass die Plattform immer die Anforderungen des Lizenznehmers erfüllt; dass die Plattform ununterbrochen, zeitnah, sicher oder fehlerfrei ist; dass die durch die Nutzung der Plattform bereitgestellten oder erhaltenen Informationen korrekt, zuverlässig oder korrekt sind; dass alle Mängel oder Fehler sofort behoben werden; dass die Plattform zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Ort verfügbar ist; oder dass die Plattform frei von Viren oder anderen schädlichen Komponenten ist. Der Lizenznehmer übernimmt die volle Verantwortung und das Verlustrisiko, das sich aus der Nutzung der Plattform durch den Lizenznehmer ergibt.


5. Haftung

5.1. Das ATOM haftet nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die sich aus der Nutzung der Plattform durch die Endnutzer ergeben. Das ATOM ist ein Informationsdienstleister und bietet keine Transportdienstleistungen oder Fahrzeugvermietungsdienste an. Der Lizenznehmer muss alle Streitigkeiten und Haftungsfragen mit den Endnutzern aufrechterhalten und lösen. Der Lizenznehmer muss das ATOM von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Marken, Patente und Urheberrechte freistellen, die sich aus Gegenständen ergeben, die der Lizenznehmer an ATOM übertragen hat.

5.2. Alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags müssen der anderen Partei unverzüglich in einem schriftlich reproduzierbaren Format vorgelegt werden.

5.3. In keinem Fall übersteigt der Gesamtbetrag der Haftung von ATOM (einschließlich aller entsprechenden Kosten, Auslagen und Anwaltskosten, die dem Lizenznehmer in diesem Zusammenhang gezahlt wurden oder entstehen) die Abonnementgebühren, die der Partner in den drei Monaten vor dem Datum des Verstoßes gezahlt hat.

5.4. Eine Partei hat das Recht, von der anderen Partei Schadensersatz für Schäden zu verlangen, die durch die Verletzung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verursacht wurden, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht oder sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes in einem schriftlich reproduzierbaren Format vereinbart haben.

5.5. Der Lizenznehmer versteht und erklärt sich damit einverstanden, dass ATOM gegenüber dem Lizenznehmer oder Dritten nicht für entgangene Gewinne, Nutzungs-, Geschäfts- oder Datenverluste oder zufällige, indirekte, besondere, Folge- oder Beispielschäden haftet, unabhängig davon, wie sie entstehen

5.5.1. die Nutzung oder Unfähigkeit des Lizenznehmers, die Plattform zu nutzen;

5.5.2. jede Änderung, Preisänderung, Aussetzung oder Einstellung der Plattform;

5.5.3. die Plattform im Allgemeinen oder die Software oder Systeme, die die Plattform zur Verfügung stellen;

5.5.4. Unberechtigter Zugriff auf oder Änderung der Übertragungen oder Daten des Lizenznehmers;

5.5.5. jede andere Angelegenheit im Zusammenhang mit der Plattform.


6. Schutz des Personals vor Headhunting

6.1. Der Lizenznehmer wird während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für weitere 2 Jahre nach Kündigung nicht im Bereich vergleichbarer Softwaregeschäfte gegen ATOM antreten. Der Lizenznehmer darf eine interne Softwarelösung verwenden. Dies entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung dieser Vereinbarung.

6.2. Der Lizenznehmer wird es unterlassen, die Mitarbeiter und freien Mitarbeiter von ATOM während der Laufzeit dieses Vertrags und für weitere 2 Jahre nach der Kündigung zu beauftragen, unabhängig davon, ob es sich um Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Auftragnehmer handelt, um Dienstleistungen zu erbringen oder Software von ihnen zu kaufen.

6.3. Der Lizenznehmer erkennt an, dass jeder Verstoß als ein einziger Verstoß betrachtet wird und dass der reguläre Schaden eines einzelnen Verstoßes 15 000 EUR (fünfzehntausend Euro) beträgt.


7. Dauer

7.1. Die reguläre Laufzeit der Vereinbarung beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate und beginnt, wenn der Lizenzgegenstand dem Lizenznehmer zur Nutzung übergeben wird.

7.2. Die Laufzeit der Vereinbarung verlängert sich automatisch um einen neuen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten, sofern sie nicht von einer der Parteien durch vorherige schriftliche Mitteilung an die andere Partei mindestens 6 (sechs) Monate im Voraus gekündigt wird.

7.3. Nach Ablauf der unter 7.1. festgelegten regulären Laufzeit des Vertrags kann jede Partei den Vertrag einseitig kündigen, indem sie der anderen Partei mindestens 6 (sechs) Monate im Voraus eine Kündigungsmitteilung sendet.


8. Vertraulichkeit

8.1. Die Parteien werden die vertraulichen Informationen der anderen Partei (wie unten definiert) vertraulich behandeln und weder direkt noch indirekt an Dritte weitergeben und den Zugriff Dritter auf diese Informationen verhindern (im Folgenden „Vertraulichkeitsverpflichtung“). Die Vertraulichkeitsverpflichtung beinhaltet das Verbot, vertrauliche Informationen für andere Zwecke als die Bereitstellung und den Empfang der Plattform zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen (einschließlich mündlicher und visueller Informationen, Informationen, die schriftlich oder elektronisch oder in einem anderen Medium oder auf andere Weise aufgezeichnet wurden), die sich auf eine Partei beziehen, unter anderem, einschließlich:

8.2. Die Vereinbarung und alle anderen internen Vorschriften und Dokumente der Parteien.

8.3. Alle Daten und Unterlagen, die sich auf die Unternehmen und Kunden der Parteien beziehen, einschließlich Kundeninformationen und Datenbanken, Finanzinformationen, Informationen über die Methoden der Kostenschätzung, den Umfang der Kauf- oder Verkaufsaktivitäten der Parteien, Marktanteile, Geschäftspartner, Marketingpläne, Kosten- und Preisstrukturierung, Verkaufsstrategien, Entwicklung der Plattform, Informationen über kommerzielle und andere Vereinbarungen (einschließlich der wirtschaftlichen Situation, Buchhaltungsinformationen, Struktur, interne Verwaltung und Daten über die Aktionäre), Informationen, die sich auf die Arbeit der Leitungsorgane, Geschäftspläne, Budgets usw. auswirken;

8.4. IT-Systeme und Software, die den Parteien gehören oder von diesen lizenziert wurden; Benutzernamen und Passwörter, die für die Nutzung solcher IT-Systeme oder Software ausgestellt oder generiert wurden.

8,5. Alle anderen Informationen über die Geschäftstätigkeit der Parteien, deren Offenlegung sich negativ auf eine der Parteien auswirken kann, oder alle Informationen, von denen eine Partei vernünftigerweise erwarten könnte, dass sie von einer Partei als vertraulich betrachtet werden.

8,6. Bei begründeten Zweifeln, ob die jeweiligen Informationen vertraulich zu behandeln sind und ob und in welchem Umfang sie an Dritte weitergegeben werden könnten, betrachten die Parteien diese Informationen als vertrauliche Informationen.

8,7. Die betreffende Partei bleibt der Eigentümer der vertraulichen Informationen, unabhängig von einer Offenlegung. Eine offenlegende Partei kann jederzeit verlangen, dass die empfangende Partei alle Medien zurückgibt, die vertrauliche Informationen enthalten.

8,8. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, auf unbestimmte Zeit wirksam.


9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1. Diese Vereinbarung wird nach lettischem Recht abgeschlossen und unterliegt diesem.

9.2. Im Falle von Streitigkeiten verpflichten sich die Parteien, diese in gegenseitigen Verhandlungen zu lösen. Für den Fall, dass die Parteien nicht in der Lage sind, die Streitigkeit auf dem Verhandlungsweg zu lösen, können die Parteien den Anspruch vor Gerichten der Republik Lettland geltend machen.


10. Schlußbestimmungen, Schriftform und Salvatorische Klausel

10.1. Die Vereinbarung und ihre Leistungsankündigungen sowie alle anderen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Die Mitteilungen sind wie folgt bereitzustellen:

Wenn an ATOM adressiert: an support@atommobility.com

Falls an den Lizenznehmer adressiert: an ___________________

10.2. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen sind umfassend, endgültig und ausschließlich. Alle Änderungen, Ergänzungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

10,3. Unwirksame, mehrdeutige oder fehlende Bestimmungen haben nicht die Unwirksamkeit des Vertrags oder seiner Anlagen zur Folge und werden im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien nach Treu und Glauben ersetzt.

10,4. Diese Vereinbarung wird in zwei identischen Gegenstücken abgeschlossen, eines für das ATOM und eines — für den Lizenznehmer.


Anlagen:

Anlage 1: Zahlungsplan

Anlage 2: Technische Spezifikationen verfügbar unter:

https://atommobility.com/pricing

Anlage 3: Datenverarbeitungsvereinbarung verfügbar unter

https://atommobility.com/data-protection-agreement

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